Aktuell

Okt. 23, 2023

Ankündigung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung


der Original Himbeer-Musikanten Unzhurst am Dienstag, 7. November ab 20:00 Uhr im Proberaum Unzhurst

Kategorie: General
Erstellt von: SaskiaMeissner

Tagesordnung
1. Eröffnung/Begrüßung
2. Satzungsänderung

Wie bei der Jahresmitgliederversammlung am Samstag, 4. März bereits angekündigt wurde, möchte der Gesamtvorstand eine Satzungsänderung durchführen.
Mit dieser Ankündigung folgt eine kurze Information und Begründung zur Satzungsänderung der Himbeer-Musikanten.
Der erste Grund ist, dass sich bereits zwei Stellvertreter des 1. Vorsitzenden aufgestellt haben, aber laut Satzung nur einer der beiden rechtlich vertretungsberechtigt ist.
Aktuell ist der Gesamtvorstand in der Satzung folgendermaßen festgelegt:

"§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
(a) 1. Vorsitzenden,
(b) 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
(c) 3. Vorsitzenden
(d) Schriftführer
(e) 1. Kassierer
(f) 2. Kassierer
(g) 8 Beiräte
(h) 1. Jugendvertreter
(i) 2. Jugendvertreter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter."
 
Dies ist nicht mehr zeitgemäß, da sich sowohl die Aufgabenfelder als auch die Kompetenzen der Mitglieder geändert haben.
In Zukunft wird aufgabenorientiert mit mehr Flexibilität bei der Anzahl der Vorstandsmitglieder gehandelt.


Folgende Änderungen werden an den oben genannten Punkten in der Satzung vorgenommen:
"§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 18 Personen, von denen mindestens zwei Personen Vorsitzende im Sinne von § 26 BGB als Vorstand einzeln vertretungsberechtigt sind und den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten können.
2. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Anzahl der Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Über die Aufgabenverteilung entscheidet die Vorstandschaft in der Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter."
 
So bilden in Zukunft mindestens 6 und höchstens 18 Personen den Gesamtvorstand, von denen mindestens zwei Personen Vorsitzende im Sinne von § 26 BGB als Vorstand einzeln vertretungsberechtigt sind. Über die Aufgabenverteilung entscheidet die Vorstandschaft in der Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

 



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